Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und die daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört die Komplementärbeteiligung bei der Übertragung des Anteils an der KG analog § 13b Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 Alt. 1, Nr. 4 ErbStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen – so der BFH mit Urteil vom 26. Februar 2025.
Das FG Niedersachsen stärkt Steuerpflichtige bei Sperrfristverstößen nach § 22 UmwStG: Tritt die schädliche Anteilsveräußerung bereits im ersten Zeitjahr ein, soll der Einbringungsgewinn I dennoch nach §§ 16, 34 EStG begünstigt besteuert werden. Das Urteil widerspricht der Verwaltungsauffassung – und könnte für Umwandlungsfälle mit zeitnaher Veräußerung erhebliche Praxisrelevanz entfalten.
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NEWSLETTER06/2026
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