Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Frau Dr. Antje Conradi zum Mitglied des Aufsichtsrates der LBBW ernannt
Productivity Symposium 2025: Erfolgreicher Branchentreff in Neu-Ulm
Erbvertrag: Zur Änderungsbefugnis in einem gemeinschaftlichen Testament
Grundstückserwerb: Vergütungen für nachträgliche Sonderwünsche können der Grunderwerbsteuer unterliegen
Stundung einer Kaufpreisforderung: Liegen steuerpflichtige Kapitalerträge vor?
Ausgliederung eines Einzelunternehmers in eine Kapitalgesellschaft kann grunderwerbsteuerbegünstigt sein
§ 17 EStG: Anteilsübertragungsgewinn als Arbeitslohn
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
Bürokratieentlastung : Nachhaltigkeitsberichterstattung: Neue Regeln werden verschoben
Kurz gemeldet: Aktuelles für die Beraterpraxis
§ 15 UStG: Bei Mieterstrom Vorsteuerabzug aus einer Photovoltaik-Anlage
Kapitalanlagen: Die Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodell ist verfassungsgemäß
Mit großer Freude und Stolz teilen wir mit, dass Frau Dr. Antje Conradi, geschäftsführende Gesellschafterin der BANSBACH GmbH, am 12. Mai 2025 zur Aufsichtsrätin der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) berufen wurde. Sie wurde auf Vorschlag der Landeshauptstadt Stuttgart von der Hauptversammlung der LBBW in das Gremium gewählt und ist für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt worden.
Fokus auf Lösungen für den deutschen Mittelstand in Zeiten der Strukturkrise
Am 15. Mai 2025 fand in der stilvollen Kulisse der Oldtimerfabrik Classic in Neu-Ulm das sechste Productivity Symposium statt – erneut ausgerichtet von der CONCEPT AG in Zusammenarbeit mit starken Partnern wie BANSBACH. Unter dem Titel „Strukturkrise in Deutschland – Wege und Lösungen für den Mittelstand“ versammelten sich rund 200 Entscheidungsträgerinnen und -träger aus dem produzierenden Gewerbe, der Finanzwelt sowie dem Startup-Umfeld zu einem intensiven Austausch über die Herausforderungen und Zukunftsperspektiven des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Die Eheleute E und F setzten sich in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihre drei Kinder zu Schlusserben. Der Erbvertrag enthielt eine Pflichtteilsstraf- und eine Öffnungsklausel, wonach der Längstlebende die Schlusserbenbestimmung nach dem Tod des Zuerstversterbenden ohne jede Einschränkung abändern durfte. Nach dem Tod der F heiratete E wieder und errichtete ein handschriftliches Testament. Darin setzte er die A "zur Alleinerbin – Vorerbin" ein.
Wer eine noch zu errichtende Immobilie kauft und nachträgliche Sonderwünsche hat, der muss mit zusätzlicher Grunderwerbsteuer rechnen, sofern ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag besteht, so der Bundesfinanzhof.
Die Stundung des Kaufpreises aus dem Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlung ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, das zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann. Dies gilt auch, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Ob es aber tatsächlich dazu kommt, hängt von den weiteren vertraglichen Vereinbarungen ab, wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden hat.
Wird ein Einzelunternehmen mit einem Betriebsgrundstück auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ausgegliedert, kann dieser Vorgang nach der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel steuerbegünstigt sein, so der Bundesfinanzhof. Es ist allerdings auf die fünfjährige Nachbehaltefrist zu achten.
Arbeitslohn setzt voraus, dass ein geldwerter Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Ein einfacher Kausalzusammenhang zwischen der Leistung und dem Dienstverhältnis im Sinne einer "conditio sine qua non" genügt dafür nicht. Erforderlich ist vielmehr ein finaler Zusammenhang in dem Sinne, dass die Zuwendung Entlohnungscharakter aufweisen muss.
Der Bundesfinanzhof hat über das wirtschaftliche Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien entschieden. Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, sind sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.
Am 3. April 2025 stimmte das EU-Parlament für ein späteres Inkrafttreten für neue EU-Regeln zu Sorgfaltspflichten und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit der Verschiebung bis zum 26. Juli 2027 haben jetzt Unternehmen mehr Zeit für ihre Anpassungsprozesse.
Kryptowerte, Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, das inländische Besteuerungsrecht eines Schweizer Piloten und Weiteres: Nachfolgend finden Sie einige ausgewählte, interessante Meldungen für die berufliche Praxis in Kurzform.
Die Lieferung von Mieterstrom stellt keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung dar. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer PV-Anlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
§ 15b Abs. 1 EStG bestimmt, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden dürfen. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist aber auch im Fall eines definitiven Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der BFH entschieden.
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NEWSLETTER06/2025
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