Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
EUR-50-Freigrenze: Gehaltsumwandlung nach dem Geldkartenmodell ist nicht steuerbefreit
Fragliche Steuerschulden: Steuern zahlen trotz Zweifels an der Richtigkeit des Bescheids?
Einspruchsfrist verlängert sich: Bescheide gelten erst am vierten Tag nach Postaufgabe als bekanntgegeben
Sachbezüge sind mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Sie bleiben bei der Besteuerung außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt EUR 50 im Monat nicht übersteigen. Für Gutscheine und Geldkarten gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, kann sich daraus eine Erstattung oder eine Schuld ergeben. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der berechneten Steuer, so können Sie zuerst Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Falls dies keinen Erfolg hat, ist der nächste Schritt die Klage. Sie sollten hierbei jedoch die Zahlung der Steuerschuld nicht aus den Augen verlieren. Denn ein Einspruch hemmt nicht die Zahlung. Damit die Zahlung aufgeschoben wird, bis es eine endgültige Entscheidung gibt, muss man die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Steuerschuld ausgesetzt werden sollte.
Versendet das Finanzamt einen Steuerbescheid, geschieht dies in aller Regel über den Postweg. Da einfache Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief tatsächlich dem Steuerzahler zugestellt wurde. Da der Bekanntgabezeitpunkt insbesondere für die Berechnung steuerlicher Fristen wichtig ist, gilt nach der Abgabenordnung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann Verwaltungsakte als bekanntgegeben gelten. Bislang galt die Regelung, dass Verwaltungsakte bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich ab dem 01. Januar 2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen.
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NEWSLETTER05/2025
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